Teilnahmebedingungen für Standbetreiber/-innen am Telfer Monatsmarkt
- Allgemeines
Veranstalter des Telfer Monatsmarktes (im folgenden „Markt“) ist die Marktgemeinde Telfs (im folgenden „Veranstalter“).
Der Markt unterliegt der Telfer Marktordnung.
Der Markt wird soweit wie möglich nach den Richtlinien eines Green Events ausgerichtet.
- Geltung der Teilnahmebedingungen
Die Teilnahmebedingungen gelten für den Vertrag zwischen dem Veranstalter und Standbetreibern, Gastronomen und weiteren Teilnehmern (im folgenden „Teilnehmer“), die vom Veranstalter zum Markt zugelassen wurden.
Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten verbindlichen zum Vertragsschluss führenden Erklärung des Veranstalters gültige Fassung der Teilnahmebedingungen.
Abweichenden Allgemeine Bedingungen von Teilnehmern wird hiermit widersprochen; solche Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn der Veranstalter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Ort und Zeit des Marktes
Der Markt findet in Telfs in der Untermarkt- und Obermarktstraße, am Zentrumsparkplatz, am Eduard-Wallnöfer-Platz statt.
Der Marktbetrieb findet am zweiten Samstag eines jeden Monats von April bis Oktober in der Zeit von 8:00 bis 13:00 Uhr statt.
- Leistungen des Veranstalters
Der Veranstalter erbringt nach Maßgabe dieser Teilnahmebedingungen gegenüber dem zugelassenen Teilnehmer folgende Leistungen:
a) Organisation und Durchführung des Marktes, einschließlich Einholung der Nutzungsgenehmigungen und Gestattungen für den Markt
b) Sperre der Straße
c) Auf- und Abbau der Marktstände
d) Anschluss des Marktstandes – sofern im Vorhinein angegeben – an das öffentliche Stromnetz
e) Reinigung nach Ende der Veranstaltung
f) Generelle Marketingmaßnahmen (Bewerbung des Marktes in lokalen Printmedien, Sozialen Medien, Plakatierung, Präsentation auf der Gemeinde-Homepage etc.)
g) Rahmenprogramm
- Anmeldung und Zulassung
a) Alle Anmeldungen sind verbindlich, sie begründen jedoch keinen Anspruch auf Zulassung zum Markt. Anmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss eintreffen, werden grundsätzlich erfasst, jedoch werden diese nachgereiht. Sofern ein Standplatz während des Marktjahres frei wird, werden diese an nachgereihte Teilnehmern zugeteilt. Der Anmeldeschluss ergibt sich aus den jeweiligen Bekanntmachungen.
b) Aus einer Reservierung oder Vormerkung ist kein Anspruch des Teilnehmers gegen den Veranstalter herzuleiten.
c) Aus der Zulassung zum Markt kann kein Anspruch auf Zulassung zu anderen oder zukünftigen Märkten des Veranstalters hergeleitet werden.
d) Der Veranstalter behält sich die Zulassung zu den einzelnen Markttagen vor.
e) Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen oder sicherheitstechnischen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Flächen vorzunehmen.
f) Die Zuteilung der Standplätze und Art des Standes erfolgt durch den Veranstalter. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf einen bestimmten Standplatz.
g) Eine Zulassungsbestätigung erfolgt mit Zusendung der Auftragsbestätigung. Die Zulassung wird jedoch erst wirksam, wenn die gemäß diesen Teilnahmebedingungen angefallenen und berechtigten Kosten, insbesondere die Stand- bzw. Platzmiete, vollständig bezahlt sind.
h) Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist unzulässig, sofern der Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
i) Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen zu haben.
j) Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften sowie Umweltschutz-, Feuerschutz- und alle weiteren Richtlinien einzuhalten.
k) Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten.
l) Anreise- und Nächtigungskosten sind vom Teilnehmer zu tragen.
- Widerruf der Zulassung
a) Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer möglichst vielfältigen Angebotsmischung sowie zur Erhaltung eines hohen Qualitätsanspruches oder aus sicherheitstechnischen Gründen eine Zulassung zu verweigern oder zu widerrufen.
b) Bei einem Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die Zulassung zu jedem Zeitpunkt durch den Veranstalter entschädigungslos widerrufen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
• ein wichtiger Grund gegeben ist, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar werden lässt
• der Verstoß einen erheblichen gegen die Teilnahmebedingungen darstellt
• der Verstoß nicht eingestellt werden kann
• der Teilnehmer nicht genehmigte Waren anbietet
• der Teilnehmer seinen Sicherungspflichten aus diesen Teilnahmebedingungen nicht nachkommt
• der Teilnehmer die rechtlichen Voraussetzungen verliert oder nicht erfüllt
• der Teilnehmer den Anordnungen des Veranstalters nicht unverzüglich nachkommt
c) Ein Ausschluss kann auch während der Veranstaltung erfolgen. Der Teilnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger erbrachter Leistungen. Der Veranstalter behält seinen Anspruch auf vereinbarte Zahlungen.
- Gebühren
a) Die Gebühren verstehen sich inkl. USt und pro Markttag.
b) Der Teilnehmer hat pro Markttag, an dem er zugelassen ist, eine Miete zu entrichten. Diese beträgt pro Markttag EUR 30,00 für Marktstände.
c) Für Gastronomen gelten gesonderte Gebühren: die Miete beträgt EUR 80,00 pro Markttag.
d) Die Miete muss in voller Höhe für alle Markttage innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist beim Veranstalter einlangen.
Die Bankdaten des Veranstalters sind:
IBAN: AT62 3633 6000 0031 0094
BIC: RZTIAT22336
Raiffeisenkasse Telfs
Lautend auf: Marktgemeinde Telfs
- Rücktritt
a) Ein Rücktritt eines Teilnehmers muss bis spätestens 14 Tage vor dem Markttermin beim Veranstalter eingelangt sein. Bei späterem Einlangen wird die gesamte Miete einbehalten. Bei postalischer Zusendung ist die Zustellzeit zu berücksichtigen.
b) Der Rücktritt bedarf eines schriftlichen Antrags.
- Verkaufsbereiche
a) Als Verkaufsbereich sind ausschließlich die zugewiesenen Marktstände oder Kioske des Veranstalters zugelassen, außer der Veranstalter hat ausdrücklich der Verwendung einer Verkaufseinrichtung der Teilnehmer zugestimmt. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden.
b) Die Platzzuteilung erfolgt in der Woche des Markttages.
c) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.
d) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktplatzoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis des Veranstalters weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
e) Die Teilnehmer haben die zur Verfügung gestellten Tafeln mit ihrem Namen an ihrem Verkaufsbereich sichtbar anzubringen.
f) Das Anbringen von anderen Schildern, Anschriften, Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtung und sofern die zur Verfügung gestellten Verkaufsbereiche nicht zerstört werden in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Teilnehmers in Verbindung steht.
g) Es ist nicht gestattet, an den zur Verfügung gestellten Marktständen und Kiosken Nägel, Schrauben, Reißzwecke oder ähnliches zu verwenden.
h) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die zugewiesenen Verkaufsflächen ordnungsgemäß zurückzugeben.
i) Das Einschlagen von Verankerungen in die Straßenfläche ist verboten.
j) Der Teilnehmer ist verpflichtet, mit dem vom Veranstalter überlassenen Material sorgsam umzugehen.
k) Der Veranstalter sorgt für die notwendigen Stromanschlüsse.
l) Alle verwendeten Geräte, Anschlüsse und Kabel müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen.
m) Elektrische Geräte müssen beim Veranstalter unter Angabe der Art des Gerätes angemeldet werden, um eine ausreichende Stromversorgung sicherzustellen.
- Müll
a) Abfall und Müll ist soweit wie möglich zu vermeiden.
b) Der Teilnehmer ist verpflichtet, seinen Standplatz und die unmittelbare Umgebung bis zur Straßen- oder Platzmiete sauber zu halten und regelmäßig bzw. bei Bedarf den Müll zu entfernen.
c) Der Teilnehmer ist angehalten, den Müll zu trennen und die vom Veranstalter aufgestellten Müllinseln zu nutzen.
d) Die Müllentsorgung – sofern dieser über die Müllinseln abgegeben wurde – erfolgt durch den Veranstalter.
e) Die Entsorgung von Abwasser erfolgt über den zum Teil vorhandenen Kanal. Bei einem nicht möglichen Kanalanschluss sind Abwässer in einem gesonderten, dafür geeigneten Behälter aufzufangen.
f) Für die sachgerechte Entsorgung von Öl und Fett sowie durch Öl und Fett verschmutztes Abwasser ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.
g) Die Endreinigung erfolgt durch den Veranstalter.
- Marktbetrieb
Generelles:
a) Der Teilnehmer muss die Vorschriften des Hygiene- und Lebensmittelrechtes einhalten.
b) Die Abgabe von Getränken in Einwegverpackungen ist nicht zugelassen.
c) Der Teilnehmer ist für den sicheren Betrieb des Standes selbst verantwortlich.
d) Ein Befahren des Marktgeländes mit Fahrzeugen zur Belieferung der Stände ist nur zu den ausgewiesenen Zeiten vor Beginn des Marktes und im Schritttempo möglich. In jedem Fall müssen alle Fahrzeuge um 7:30 Uhr am Markttag vom Marktgelände entfernt sein.
e) Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, seine Waren während der gesamten Öffnungszeiten ordnungsgemäß und vollständig anzubieten.
f) Ein Räumen des Standes vor Ende der Öffnungszeiten ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters in Ausnahmefällen möglich.
g) Das Warensortiment des Teilnehmers muss ordnungsgemäß ausgezeichnet sein.
h) Warenanlieferungen oder –abholungen und jegliche Anfahrten mittels Fahrzeugen zum Marktstand dürfen nur zu den zugelassenen Zeiten erfolgen. Während der Öffnungszeiten besteht ein ausschließliches Fahrverbot im Marktbereich.
i) Rettungswege und Rettungskennzeichen sowie Brandschutz- und andere Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht vorübergehend oder teilweise beeinträchtigt werden.
j) Der Veranstalter kann den Verkaufsbereich anderweitig zuteilen, wenn der Teilnehmer seinen zugewiesenen Verkaufsbereich nicht bis spätestens 7:45 Uhr am Markttag belegt hat.
k) Speisen und Getränke dürfen nur nach Genehmigung durch den Veranstalter und Bezahlung der Gebühr für Gastronomen abgegeben werden.
l) Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art durch den Teilnehmer ist untersagt.
m) Nach Ende des Marktes muss der Zustand der Standfläche vom Teilnehmer wiederhergestellt werden.
Untersagte Geräte oder Produkte:
a) Der Einsatz von Nebelmaschinen ist nicht zulässig.
b) Alle Arten von Schweißen, Löten, Trennschleifen usw. sind am Marktgelände verboten.
c) Es ist untersagt, Feuerwerkskörper, pyrotechnische Erzeugnisse, explosionsgefährliche Stoffe oder Munition auf das Marktgelände einzubringen, abzustellen oder abzubrennen.
d) Die Verwendung elektrischer Geräte mit offenen Heizdrähten, Heizgeräte, Tauchsieder, elektrische Kleingeräte usw. ist nur gestattet, wenn sie den VDE-Vorschriften entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
e) Propan- und Butangasflaschen und andere Gasbehälter sind nur zugelassen, wenn sie den Vorschriften entsprechen und vom Veranstalter die Verwendung genehmigt wurde.
f) Spiritus und Mineralöle dürfen keinesfalls auf das Marktgelände eingebracht, dort verwendet oder gelagert werden.
g) Die anerkannten Regeln für Flüssiggasanlagen sind unbedingt zu beachten.
- Freistellungsklausel
Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Veranstalter von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Veranstalter aufgrund eines dem Teilnehmer zurechenbaren Verstoßes insbesondere gegen
• diese Teilnahmebedingungen des Veranstalters
• sicherheitsrelevante Vorschriften
geltend machen.
- Ausschlussklausel
Ansprüche des Teilnehmers gegen den Veranstalter müssen unverzüglich nach ihrer Kenntnis schriftlich geltend gemacht werden, damit der Teilnehmer seinen Anspruch behält.
- Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse
Unvorhergesehene Ereignisse und höhere Gewalt, die eine planmäßige Veranstaltungstätigkeit unmöglich machen und welche nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen die Veranstaltung abzusagen oder vorzeitig abzubrechen.
- Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung
a) Der Teilnehmer darf nicht mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen des Veranstalters aufrechnen, sofern seine eigene Forderung nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
b) Der Teilnehmer darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters an Dritte abtreten.
c) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Teilnehmer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Gerichtsstand wird Telfs vereinbart. Der Veranstalter kann nach Wahl auch am Gerichtsstand des Teilnehmers oder an einem gesetzlich ausschließlichen Gerichtsstand klagen.
- Geltendes Recht, Maßgebliche Sprache, Geltungserhaltung
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsrecht.
Maßgeblich ist im Zweifel die deutsche Sprache bzw. bei Vorhandensein mehrerer Sprachversionen eines Vertrages die Version in deutscher Sprache.
Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden davon die übrigen Klauseln nicht berührt.
Telfs, Jänner 2023