Teilnahmebedingungen für Standbetreiber/-innen am Telfer Monatsmarkt

  1. Allgemeines

Veranstalterin des Telfer Monatsmarktes (im folgenden „Markt“) ist die Marktgemeinde Telfs (im folgenden „Veranstalter“).
Der Markt unterliegt der Telfer Marktordnung.

Der Markt wird soweit wie möglich nach den Richtlinien eines Green Events ausgerichtet.

  1. Geltung der Teilnahmebedingungen

Die Teilnahmebedingungen gelten für den Vertrag zwischen der Veranstalterin und Standbetreiber/-innen, Gastronom/-innen und weiteren Teilnehmer/-innen (im folgenden „Teilnehmer/-innen“), die von der Veranstalterin zum Markt zugelassen wurden.

Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten verbindlichen zum Vertragsschluss führenden Erklärung der Veranstalterin gültige Fassung der Teilnahmebedingungen.

Abweichenden Allgemeine Bedingungen von Teilnehmer/-innen wird hiermit widersprochen; solche Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn die Veranstalterin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. Ort und Zeit des Marktes

Der Markt findet in Telfs in der Untermarkt- und Obermarktstraße, am Zentrumsparkplatz, am Eduard-Wallnöfer-Platz statt.
Der Marktbetrieb findet am zweiten Samstag eines jeden Monats von April bis Oktober in der Zeit von 9 bis 13 Uhr statt, der Gastronomiebereich ist bis 15 Uhr geöffnet.

  1. Leistungen der Veranstalterin

Die Veranstalterin erbringt nach Maßgabe dieser Teilnahmebedingungen gegenüber dem/der zugelassenen Teilnehmer/-in folgende Leistungen:

a) Organisation und Durchführung des Marktes, einschließlich Einholung der Nutzungsgenehmigungen und Gestattungen für den Markt
b) Sperre der Straße
c) Auf- und Abbau der Marktstände
d) Anschluss des Marktstandes – sofern im Vorhinein angegeben – an das öffentliche Stromnetz
e) Reinigung nach Ende der Veranstaltung
f) Generelle Marketingmaßnahmen (Bewerbung des Marktes in lokalen Printmedien, Sozialen Medien, Plakatierung, Präsentation auf der Gemeinde-Homepage etc.)
g) Rahmenprogramm

  1. Anmeldung und Zulassung

a) Alle Anmeldungen sind verbindlich, sie begründen jedoch keinen Anspruch auf Zulassung zum Markt. Anmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss eintreffen, werden grundsätzlich erfasst, jedoch werden diese nachgereiht. Sofern ein Standplatz während des Marktjahres frei wird, werden diese an nachgereihte Teilnehmer/-innen zugeteilt. Der Anmeldeschluss ergibt sich aus den jeweiligen Bekanntmachungen.
b) Aus einer Reservierung oder Vormerkung ist kein Anspruch des/der Teilnehmer/-in gegen die Veranstalterin herzuleiten.
c) Aus der Zulassung zum Markt kann kein Anspruch auf Zulassung zu anderen oder zukünftigen Märkten der Veranstalterin hergeleitet werden.
d) Die Veranstaltein behält sich die Zulassung zu den einzelnen Markttagen vor.
e) Die Veranstaltein ist berechtigt, aus konzeptionellen oder sicherheitstechnischen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Flächen vorzunehmen.
f) Die Zuteilung der Standplätze und Art des Standes erfolgt durch die Veranstalterin. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer/-innen auf einen bestimmten Standplatz.
g) Eine Zulassungsbestätigung erfolgt mit Zusendung der Auftragsbestätigung. Die Zulassung wird jedoch erst wirksam, wenn die gemäß diesen Teilnahmebedingungen angefallenen und berechtigten Kosten, insbesondere die Stand- bzw. Platzmiete, vollständig bezahlt sind.
h) Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist unzulässig, sofern die Veranstaltein zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
i) Jede/-r Teilnehmer/-in ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen zu haben.
j) Jede/-r Teilnehmer/-in verpflichtet sich, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften sowie Umweltschutz-, Feuerschutz- und alle weiteren Richtlinien einzuhalten.
k) Den Anweisungen der Veranstalter/-in ist Folge zu leisten.
l) Anreise- und Nächtigungskosten sind von den Teilnehmer/-innen zu tragen.

  1. Widerruf der Zulassung

a) Die Veranstalter/-in ist berechtigt, aus konzeptionellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer möglichst vielfältigen Angebotsmischung sowie zur Erhaltung eines hohen Qualitätsanspruches oder aus sicherheitstechnischen Gründen eine Zulassung zu verweigern oder zu widerrufen.
b) Bei einem Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die Zulassung zu jedem Zeitpunkt durch die Veranstalterin entschädigungslos widerrufen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
• ein wichtiger Grund gegeben ist, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar werden lässt
• der Verstoß einen erheblichen gegen die Teilnahmebedingungen darstellt
• der Verstoß nicht eingestellt werden kann
• der/die Teilnehmer/-in nicht genehmigte Waren anbietet
• der/die Teilnehmer/-in seinen Sicherungspflichten aus diesen Teilnahmebedingungen nicht nachkommt
• der/die Teilnehmer/-in die rechtlichen Voraussetzungen verliert oder nicht erfüllt
• der/die Teilnehmer/-in den Anordnungen der Veranstalterin nicht unverzüglich nachkommt
c) Ein Ausschluss kann auch während der Veranstaltung erfolgen. Der/die Teilnehmer/-in hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger erbrachter Leistungen. Die Veranstalter/-in behält ihren Anspruch auf vereinbarte Zahlungen.

  1. Gebühren

a) Die Gebühren verstehen sich inkl. USt und pro Markttag.
b) Der/die Teilnehmer/-in hat pro Markttag, an dem er zugelassen ist, eine Miete zu entrichten. Diese beträgt pro Markttag EUR 33,00 für Marktstände.
c) Für Gastronom/-innen gelten gesonderte Gebühren: die Miete beträgt EUR 88,00 pro Markttag.
d) Die Miete muss in voller Höhe für alle Markttage innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist beim Veranstalter einlangen.

Die Bankdaten des Veranstalters sind:
IBAN: AT62 3633 6000 0031 0094
BIC: RZTIAT22336
Raiffeisenkasse Telfs
Lautend auf: Marktgemeinde Telfs

  1. Rücktritt

a) Ein Rücktritt eines/-r Teilnehmer/-in muss bis spätestens 14 Tage vor dem Markttermin bei der Veranstalterin eingelangt sein. Bei späterem Einlangen wird die gesamte Miete einbehalten. Bei postalischer Zusendung ist die Zustellzeit zu berücksichtigen.
b) Der Rücktritt bedarf eines schriftlichen Antrags inklusive Angabe eines Grundes.

  1. Verkaufsbereiche

a) Als Verkaufsbereich sind ausschließlich die zugewiesenen Marktstände oder Kioske der Veranstalterin zugelassen, außer der Veranstalter hat ausdrücklich der Verwendung einer Verkaufseinrichtung der Teilnehmer/-innen zugestimmt. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden.
b) Die Platzzuteilung erfolgt in der Woche des Markttages.
c) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.
d) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktplatzoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Veranstalterin weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
e) Die Teilnehmer/-innen haben die zur Verfügung gestellten Tafeln mit ihrem Namen an ihrem Verkaufsbereich sichtbar anzubringen.
f) Das Anbringen von anderen Schildern, Anschriften, Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtung und sofern die zur Verfügung gestellten Verkaufsbereiche nicht zerstört werden in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des/der Teilnehmer/in in Verbindung steht.
g) Es ist nicht gestattet, an den zur Verfügung gestellten Marktständen und Kiosken Nägel, Schrauben, Reißzwecke oder ähnliches zu verwenden.
h) Der/die Teilnehmer/-in ist verpflichtet, die zugewiesenen Verkaufsflächen ordnungsgemäß zurückzugeben.
i) Das Einschlagen von Verankerungen in die Straßenfläche ist verboten.
j) Der/die Teilnehmer/-in ist verpflichtet, mit dem von der Veranstalterin überlassenen Material sorgsam umzugehen.
k) Die Veranstalterin sorgt für die notwendigen Stromanschlüsse.
l) Alle verwendeten Geräte, Anschlüsse und Kabel müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen.
m) Elektrische Geräte müssen bei der Veranstalterin unter Angabe der Art des Gerätes angemeldet werden, um eine ausreichende Stromversorgung sicherzustellen.
n) Heizungslüfter oder sonstige Heizungsgeräte sind nicht erlaubt.

  1. Müll

a) Abfall und Müll ist soweit wie möglich zu vermeiden.
b) Der/die Teilnehmer/-in ist verpflichtet, seinen Standplatz und die unmittelbare Umgebung bis zur Straßen- oder Platzmiete sauber zu halten und regelmäßig bzw. bei Bedarf den Müll zu entfernen.
c) Der/die Teilnehmer/-in ist angehalten, den Müll zu trennen und die von der Veranstalterin aufgestellten Müllinseln zu nutzen.
d) Die Müllentsorgung – sofern dieser über die Müllinseln abgegeben wurde – erfolgt durch die Veranstalterin.
e) Die Entsorgung von Abwasser erfolgt über den zum Teil vorhandenen Kanal. Bei einem nicht möglichen Kanalanschluss sind Abwässer in einem gesonderten, dafür geeigneten Behälter aufzufangen.
f) Für die sachgerechte Entsorgung von Öl und Fett sowie durch Öl und Fett verschmutztes Abwasser ist der/die Teilnehmer/-in selbst verantwortlich.
g) Die Endreinigung erfolgt durch die Veranstalterin.

  1. Marktbetrieb

Generelles:
a) Der/die Teilnehmer/-in muss die Vorschriften des Hygiene- und Lebensmittelrechtes einhalten.
b) Die Abgabe von Getränken in Einwegverpackungen ist nicht zugelassen.
c) Der/die Teilnehmer/-in ist für den sicheren Betrieb des Standes selbst verantwortlich.
d) Ein Befahren des Marktgeländes mit Fahrzeugen zur Belieferung der Stände ist nur zu den ausgewiesenen Zeiten vor Beginn des Marktes und im Schritttempo möglich. In jedem Fall müssen alle Fahrzeuge um 8:30 Uhr am Markttag vom Marktgelände entfernt sein.
e) Jede/-r Teilnehmer/-in ist verpflichtet, die Waren während der gesamten Öffnungszeiten ordnungsgemäß und vollständig anzubieten.
f) Ein Räumen des Standes vor Ende der Öffnungszeiten ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung der Veranstaltersin in Ausnahmefällen möglich.
g) Das Warensortiment des/der Teilnehmer/-in muss ordnungsgemäß ausgezeichnet sein.
h) Warenanlieferungen oder –abholungen und jegliche Anfahrten mittels Fahrzeugen zum Marktstand dürfen nur zu den zugelassenen Zeiten erfolgen. Während der Öffnungszeiten besteht ein ausschließliches Fahrverbot im Marktbereich.
i) Rettungswege und Rettungskennzeichen sowie Brandschutz- und andere Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht vorübergehend oder teilweise beeinträchtigt werden.
j) Die Veranstalter/-in kann den Verkaufsbereich anderweitig zuteilen, wenn der/die Teilnehmer/-in seinen/ihren zugewiesenen Verkaufsbereich nicht bis spätestens 8:15 Uhr am Markttag belegt hat.
k) Speisen und Getränke dürfen nur nach Genehmigung durch der Veranstalterin und Bezahlung der Gebühr für Gastronomen abgegeben werden.
l) Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art durch den Teilnehmer ist untersagt.
m) Nach Ende des Marktes muss der Zustand der Standfläche von den Teilnehmer/-innen wiederhergestellt werden.

Untersagte Geräte oder Produkte:
a) Der Einsatz von Nebelmaschinen ist nicht zulässig.
b) Alle Arten von Schweißen, Löten, Trennschleifen usw. sind am Marktgelände verboten.
c) Es ist untersagt, Feuerwerkskörper, pyrotechnische Erzeugnisse, explosionsgefährliche Stoffe oder Munition auf das Marktgelände einzubringen, abzustellen oder abzubrennen.
d) Die Verwendung elektrischer Geräte mit offenen Heizdrähten, Heizgeräte, Tauchsieder, elektrische Kleingeräte usw. ist nur gestattet, wenn sie den VDE-Vorschriften entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
e) Propan- und Butangasflaschen und andere Gasbehälter sind nur zugelassen, wenn sie den Vorschriften entsprechen und vom Veranstalter die Verwendung genehmigt wurde.
f) Spiritus und Mineralöle dürfen keinesfalls auf das Marktgelände eingebracht, dort verwendet oder gelagert werden.
g) Die anerkannten Regeln für Flüssiggasanlagen sind unbedingt zu beachten.
h) Heizungslüfter oder sonstige Heizgeräte sind nicht erlaubt.

  1. Freistellungsklausel

Der/die Teilnehmer/-in verpflichtet sich, die Veranstalterin von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen die Veranstalterin aufgrund eines dem/der Teilnehmer/-in zurechenbaren Verstoßes insbesondere gegen
• diese Teilnahmebedingungen der Veranstaltersin
• sicherheitsrelevante Vorschriften
geltend machen.

  1. Ausschlussklausel

Ansprüche des/der Teilnehmer/-in gegen die Veranstalterin müssen unverzüglich nach ihrer Kenntnis schriftlich geltend gemacht werden, damit der/die Teilnehmer/-in den Anspruch behält.

  1. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse

Unvorhergesehene Ereignisse und höhere Gewalt, die eine planmäßige Veranstaltungstätigkeit unmöglich machen und welche nicht von der Veranstalterin zu vertreten sind, berechtigen diese die Veranstaltung abzusagen oder vorzeitig abzubrechen.

  1. Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung

a) Der/die Teilnehmer/-in darf nicht mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen der Veranstalterin aufrechnen, sofern seine/ihre eigene Forderung nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
b) Der/die Teilnehmer/-in darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der Veranstalterin nur mit vorheriger Zustimmung der Veranstalterin an Dritte abtreten.
c) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der/die Teilnehmer/-in nur insoweit befugt, als sein/ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Als Gerichtsstand wird Telfs vereinbart. Die Veranstalterin kann nach Wahl auch am Gerichtsstand des/derTeilnehmer/-in oder an einem gesetzlich ausschließlichen Gerichtsstand klagen.

  1. Geltendes Recht, Maßgebliche Sprache, Geltungserhaltung

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsrecht.
Maßgeblich ist im Zweifel die deutsche Sprache bzw. bei Vorhandensein mehrerer Sprachversionen eines Vertrages die Version in deutscher Sprache.
Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden davon die übrigen Klauseln nicht berührt.

Telfs, Jänner 2024

Suchen & Finden